Allgemeine Geschäftsbedingungen

der HKP Stein & Erden Recycling GmbH (HKP)

 

§1 Geltung

 (1) Alle Abgaben, Annahmen und Lieferungen von Baustoffen und Baureststoffen sowie Recyclingmaterialien u.a. Materialien erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die HKP mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotene Lieferungen oder Abnahme von Baustoffen und Baureststoffen sowie Recyclingmaterialien u.a. Materialien schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn HKP ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn HKP auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss/Annahmebedingungen

(1) Alle Angebote der HKP sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann HKP innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

Unsere Angebote sind unverbindlich und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Unsere Lieferungen und Leistungen sind in Warenbeschreibungen, wie z.B. Prospekten, technischen Merkblättern, Normen, bauaufsichtlichen Zulassungen u.ä. beschrieben. Ein Hinweis auf diese Warenbeschreibung beinhaltet keine Zusicherung von Eigenschaften.

Proben gelten als Durchschnittsmuster. Anwendungstechnische Hinweise, Beratungen und Empfehlungen, die wir in Wort oder Schrift zur Unterstützung des Käufers, Empfängers oder Verarbeiters geben, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Erkenntnisstand. Sie sind unentgeltlich und unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis oder eine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag, es sei denn, dass ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird. Unsere Hinweise, Beratungen und Empfehlungen entbinden den Käufer, Empfänger und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu überzeugen. Für die richtige Auswahl der Materialsorten und – mengen ist allein der Käufer verantwortlich. Für die Erteilung von technischem Rat durch unsere Mitarbeiter haften wir nicht.

(2) Angaben der HKP zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

§3 Lieferung und Abnahme

Bei Abholung erfolgt die Auslieferung im Werk, sonst an der vereinbarten Stelle, wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten.

Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt wie Betriebsstörungen bei uns oder bei unserem Lieferanten, Transportstörungen, Arbeitsausstand und ähnliches

berechtigen uns zu einem entsprechenden Hinausschieben des Liefertermins oder zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, sind wir berechtigt, Ersatzlieferungen aus anderen Lieferwerken vorzunehmen. Eine dadurch etwa entstehende Mehrfracht ist vom Käufer zu tragen.

Für Folgen unrichtiger und/oder-unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer. Bei Lieferung außerhalb des Werkes gilt die Anlieferung bis zum Bordstein des vereinbarten Liefertermins. Liegt die Kippstelle darüber hinaus, wird dort auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeladen. Das Fahrzeug muss die vereinbarte Stelle ohne jede Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhr Weg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden und weiteren Gefahren Hinweis des Fahrpersonals. Eventuell entstehende Mehrkosten hat der Käufer zu tragen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.

Bei Kaufleuten gilt die den Lieferschein unterzeichnende Person als bevollmächtigt, das Material abzunehmen und den Empfang zu bestätigen. Durch Unterzeichnung des Lieferscheines wird unser Lieferverzeichnis als richtig anerkannt.

Bei Abholung durch den Abnehmer ist das auf der Verladestelle ermittelte Maß bzw. Gewicht für die Berechnung allein maßgebend. Bei Franko Lieferung steht es dem Käufer frei, die ankommenden Sendungen auf dem Fahrzeug auf das richtige Maß zu prüfen, wobei ein Zuschlag von 5% für Einrüttelung auf dem Transport zugegeben werden muss, soweit die Ware nach Kubikmeter berechnet wird. Erfolgt ein Nachmaß an der Abladestelle auf dem Fahrzeug nicht, ist die an der Verladestelle festgestellte Menge des Lieferscheines allein maßgebend.

Verweigert der Käufer die Annahme, ohne hierzu berechtigt zu sein, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen

– verlangen, soweit nicht der Käufer den Nachweis führt, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Materials und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit der Wirkung für und gegen alle. Uns gegenüber gelten die Käufer untereinander als bevollmächtigt, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten, rechtsverbindliche Erklärung mit Wirkung für und gegen alle abzugeben und entgegenzunehmen.

 

§4 Handeln & Makeln mit Abfall

(1) Für die Entsorgung ist eine Analyse (LAGA/Deponieverordnung) mit Probeentnahmeprotokoll (LAGA PN98) vor der Abfuhr/Annahme zwingend vorzulegen. Die Dokumente werden erst bei Auftragsvergabe an die entsprechenden Deponien/Behörden weitergereicht. Bis zur vollständigen Freigabe bleibt das Angebot und der Wille zum Vertragsabschluss unverbindlich. Der Abfallerzeuger bleibt bis zur vollständigen Verwertung/Entsorgung im Eigentum und Besitz des Abfalls. Nicht oder falsch deklarierte Abfälle bleiben im Eigentum und Besitz des Abfallerzeugers und müssen von diesem kostenpflichtig wieder abgeholt und entsorgt werden. Der Anteil an Fremd- & Störstoffen im Bodenaushub bzw. Bauschutt darf 1 Vol.-% nicht überschreiten.

Für die Annahme von Abfall gelten zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen Annahmebedingungen (Betriebsordnung) für den Standort.

 

§5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht über, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werksgeländes oder Auslieferungslagers, und zwar auch bei Lieferung frei Bestimmungsort oder bei Anlieferung in eigenen Fahrzeugen. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen übernommen haben.

Bei Bestellung auf Abruf geht die Gefahr mit der Bereithaltung der Ware auf den Käufer über. Für Schäden und Verluste, die nach dem Gefahrenübergang entstehen, sind wir nicht verantwortlich.

Dies gilt auch für Schäden, die durch ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel oder durch fremde Rückstände in Fahrzeugen oder durch unsachgemäßes Verladen des Frachtführers beim Beladen entstehen.

 

$6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist für die Abgabe von Baustoffen und Baureststoffen sowie der oben genannten Materialien, insbesondere Recyclingmaterialien, beträgt ein Jahr ab Lieferung.

 

(2) Die Gewährleistung bezieht sich hierbei auf die Beschaffung der Erzeugnisse im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Danach ist jede weitere Haftung ausgeschlossen. Bei Verkauf nach Muster gewähren diese eine fachgerechte Probemäßigkeit.

 

(3) Die gelieferten Baustoffe oder Baureststoffe sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der HKP nicht unverzüglich nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Mängelrügen sind nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich anzuzeigen und schriftlich zu erheben. Beanstandungen hinsichtlich der Stückzahl können nur innerhalb 3 Tage nach Gefahrenübergabe geltend gemacht werden.

Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der HKP nicht binnen drei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über Art des beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, den Liefertag sowie darüber enthalten, von welchem Werk oder Lager und aus welcher Lieferung das Erzeugnis stammt.

Beanstandete Erzeugnisse dürfen nicht verarbeitet werden.

Beanstandung der Stückzahl und des Liefervolumens können nur auf Grundlage von amtlichen Feststellungen erfolgen. Im Übrigen gilt die in unserem Werk festgestellte Stückzahl.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der HKP, kann der Auftraggeber unter den in § 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der HKP den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Die Gewährleistung setzt ferner auch voraus, dass der Käufer dafür zu sorgen hat, dass unverzüglich nach Eintreffen der Erzeugnisse am Bestimmungsort die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Lieferung mit der Bestellung überprüft wird; bei Abweichung hat er der HKP dies unverzüglich anzuzeigen und Sorge dafür zu tragen, dass jede Verarbeitung unterbleibt.

 

$7 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des HKP zugrunde liegen und die Lieferung oder Abnahme erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung oder Abnahme gültigen Listenpreise der HKP.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) HKP ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der HKP durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§8 Lieferung von Materialien durch HKP und Lieferzeit

(1) Von der HKP in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern ein Transport von Baustoffen vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe.

(2) Die HKP kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem HKP gegenüber nicht nachkommt.

(3) Die HKP haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung, Abnahme oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse

(z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die HKP nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse HKP die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist HKP zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem HKP vom Vertrag zurücktreten.

(4) HKP ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, HKP erklärt sich zur    Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Gerät die HKP mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der HKP auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm bestellten Baustoffe bei einer Lieferung durch HKP zu den vereinbarten Terminen und Zeiten abzunehmen. Kosten durch vergebliche Anfahrten der Lieferungen bzw. Wartezeiten bei der Entladung gehen stets zu Lasten des Auftraggebers und sind von ihm zu den vertraglich vereinbarten Preisen zu vergüten.

 

 §9 Weitere Annahmebedingungen

Baustoffe und Baureststoffe werden ausschließlich nach Vorlage eines Lieferscheins/Wiegescheins in 2-facher Ausfertigung entgegengenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in den Lieferschein die folgenden Angaben wahrheitsgemäß einzutragen:

Anlieferer/Erzeuger – Rechnungsanschrift – Kundennummer – Datum – amtliches Kfz-Zeichen

Ladevolumen/Gewicht – Herkunft der Stoffe und Bauvorhaben. Besondere Zertifikate bei Abfällen und Recyclingstoffen gemäß der geltenden Vorschriften

Die HKP ist nicht verpflichtet, die Vollmacht des Unterzeichners des Lieferscheins/Wiegescheins zu prüfen Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Angaben im Lieferschein/Wiegeschein zutreffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferschein/Wiegeschein zu unterzeichnen. Das auf dem Lieferschein/Wiegeschein festgestellte Fahrzeugladevolumen/Gewicht ist verbindlich und Grundlage für die Berechnung des Entgelts.

Die HKP nimmt zur Lagerung nur recyclefähige Baustoffe und Baureststoffe bis maximal Z.1.1 nach LAGA 20 an, die frei von schädlichen Nebenstoffen sind. HKP ist nicht zur Annahme verpflichtet, es sei denn die Annahme wurde vor der Anlieferung vertraglich vereinbart.

Die HKP behält sich das Recht vor, die gelieferten Baustoffe und Baureststoffe während oder nach erfolgter Anlieferung zu prüfen. Im Fall eines Verstoßes gegen die hier genannten Annahmebedingungen besteht das Recht der HKP, diese Stoffe durch ein dafür befähigtes Fremdunternehmen entsorgen zu lassen. Die Kosten für die Prüfung und Entsorgung trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet alle Schäden, die HKP durch die Anlieferung von nicht den Annahmebedingungen entsprechenden Baustoffen und Baureststoffen entstehen.

 

§10 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft in Neuwied, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

§11 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der HKP auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.

(2) Die HKP haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung oder Abnahme des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die HKP gemäß § 11 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die HKP bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der HKP für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag  je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der HKP.

(6) Soweit die HKP technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung der HKP wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§12 Eigentumsvorbehalt

Die von HKP an den Auftraggeber gelieferten Baustoffe oder Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der HKP.

 

$13 Gerichtsstand/geltendes Recht 

Für etwaige Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Gesellschaft (Neuwied) begründet.

Es gilt ausschließlich die Anwendung des deutschen Rechts als vereinbart

 

 §14 Schlussbestimmungen

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

ENDE